Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Geltung der AGB



(1) Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge, Lieferungen und Leistungen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Fuchs, Geschäftsführer

Andreas Fuchs, Mess-Straße 24, 66539 in Neunkirchen.

Einkaufsbedingungen des Bestellers bzw. Auftragsgebers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den

hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen.

 

(2) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Vertragssprache ist deutsch.

 

 

2. Angebot, Zustandekommen des Vertrages



(1) Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma Fuchs für max. 30 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Angebotsannahme von Seiten des Auftraggebers bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Firma Fuchs zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung,

oder -soweit eine solche nicht vorliegt- das Angebot maßgebend.

 

(2) Zusätzliche Leistungen und nachträgliche Änderungen werden für beide Vertragsparteien nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der Firma Fuchs zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

(3) Ausführungsfristen und –termine sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann.

Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der ggf. vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen.

 

 

3. Preise und Fälligkeit



(1) Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die Firma Fuchs an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von  der Firma Fuchs
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2) Die Zahlung ist wie folgt zu leisten: a) Beim Werkvertrag Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme und Rechnungsstellung. b) Bei Kaufverträgen von Baustoffen Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache oder innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung.

Die Firma Fuchs ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen ist die erste Abschlagszahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme fällig und
zahlbar mit Anlieferung des Materials an der Baustelle. Weitere Abschlagszahlungen erfolgen nach entsprechender konkreter Vereinbarung.  

Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Firma Fuchs berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Auftraggeber
zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

 

 



4. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht



(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Firma Fuchs. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers -insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die Firma Fuchs berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der Firma Fuchs vom Auftraggeber der Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Firma Fuchs hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die Firma Fuchs zur Verwertung befugt. Der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des  Auftraggebers anzurechnen.

 

(2) Die Firme Fuchs  ist ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Auftraggebers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Ansprüchen der Firma Fuchs
gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der Firma Fuchs anerkannt worden sind. Dem Auftraggeber bleibt insoweit die
abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

 

(3) Werden Eigentumsvorbehalte als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Firma Fuchs ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Firma Fuchs ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber, steht der Firma Fuchs das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

 

 

5. Aufrechnung



Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

6. Gewährleistung


(1) Der Auftraggeber  hat Sachmängel gegenüber der Firma Fuchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten.
Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit die gesetzliche Regelung andere Fristen zwingend vorschreibt.

 

(2) Zunächst ist der Firma Fuchs stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Es sind alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist -ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer- einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

 

Mängelansprüche bestehen nicht:

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
    fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie unsachgemäßer und nicht
    bestimmungsgemäßer Beanspruchung entstanden sind.

Werden vom Auftraggeber oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Bei berechtigten Mängelrügen hat die Firma Fuchs die Wahl, die mangelhafte Sache nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt sie fehl oder wird verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber  nicht verlangen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers  in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber  kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung zweifelsfrei besteht.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma Fuchs berechtigt, Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

 

 

7. Haftung

 

Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit sich eine gesetzliche Haftung ergibt, sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden


 

8. Kündigung von Werkverträgen


(1) Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag
entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.

 

(2) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei die Kündigung des Vertrags verlangen, wenn die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweckes derart gestört oder gefährdet ist, dass der kündigenden Partei
nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

 

 

9. Gerichtsstandsvereinbarung


Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Sitz der Firma Fuchs.

 

 

10. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.